Dr. Volker Berthold

Rechtsanwalt Kiel

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Pflichtverteidiger FAQ

Pflichtverteidiger FAQ

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Die Gebühren des Pflichtverteidigers erhält der Rechtsanwalt von der Staatskasse. Sie zählen zu den Verfahrenskosten und werden im Falle einer Verurteilung dem Verurteilten auferlegt.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Einen Pflichtverteidiger erhält jedermann und zwar unabhängig vom Einkommen, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Tatvorwurf ist ein Verbrechen, d.h. eine Straftat, die mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr geahndet wird (z.B. Mord, Raub, u.v.m.).
  • Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft.
  • Der Beschuldigte befindet sich seit mehr als 3 Monaten aufgrund einer richterlichen Anordnung in einer Anstalt.
  • Das Verfahren findet in 1.Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht statt.
  • Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
  • Der Beschuldigte kann sich nicht selbst verteidigen, weil er hör- oder sprachbehindert ist.
  • Die Sach- oder Rechtslage ist besonders schwierig oder die Tat wiegt besonders schwer und es ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt und lassen Sie von ihm prüfen, ob eine der Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt ist. Hierfür erhalten Sie ggfls. Beratungskostenhilfe.

Wer sucht den Pflichtverteidiger aus?

Den Pflichtverteidiger sucht sich der Beschuldigte grundsätzlich selbst aus. Dazu kann er sich an jeden Rechtsanwalt wenden, der bereit ist, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Dabei empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Strafrecht auszuwählen, da dieser über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Strafverfahren verfügt.

Auch kann ein bereits als Wahlverteidiger gewählter Rechtsanwalt im Laufe eines Strafverfahrens zum Pflichtverteidiger bestellt werden.

Wichtiger Hinweis:

Falls Sie das Gericht (häufig mit Zustellung der Anklageschrift) auffordert, einen Pflichtverteidiger zu benennen, wenden Sie sich bitte unverzüglich an einen Strafverteidiger Ihrer Wahl und besprechen Sie mit ihm die weitere Vorgehensweise. Andernfalls wird Ihnen das Gericht auf eigene Initiative einen Rechtsanwalt beiordnen. Diese Beiordnung ist bindend.

Kann man den Pflichtverteidiger wechseln?

Grundsätzlich ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten und den Verteidiger bindend, d.h. endet erst mit Abschluss des Strafverfahrens nach der letzten Instanz. Das Gericht kann die Bestellung aus besonderen Gründen wieder aufheben. Solche Gründe sind zum Beispiel, dass der Verteidiger seine Pflichten gröblich verletzt hat oder eine Interessenkollision droht. Kein Grund für eine Entpflichtung ist es, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger verloren geht, weil der Beschuldigte mit den fachlichen Leistungen unzufrieden ist oder ein vom Gericht ausgesuchter Verteidiger vom Beschuldigten nicht akzeptiert wird.

Sie sollten bei der Auswahl des Verteidigers deshalb sorgfältig vorgehen und insbesondere darauf achten, dass er fachlich kompetent ist.

Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht.

Wie viel Geld bekommt der Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger erhält für seine Tätigkeit eine gesetzlich festgeschriebene Vergütung. Die Gebühren entstehen – anders als im Zivilrecht – unabhängig von sog. Streitwerten und richten sich nach dem Umfang der Tätigkeit. Genaueres hierzu könnten Sie den Nr. 4100 ff. VV RVG entnehmen.

Es ist zulässig, mit dem Beschuldigten zu vereinbaren, dass er zu den Pflichtverteidigergebühren einen eigenen Anteil hinzubezahlt. Ob und ggfls. in welcher Höhe eine Hinzuzahlung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab und orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mandanten und dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache.

Was unterscheidet den Pflichtverteidiger vom Wahlverteidiger?

Pflicht- und Wahlverteidiger haben die gleichen Aufgaben und Pflichten, d.h. beide sind an die Anweisungen des Beschuldigten gebunden und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen des Beschuldigten in sämtlichen Verfahrensabschnitten optimal zu vertreten. Der Pflichtverteidiger ist also nicht „Erfüllungsgehilfe der Justiz“ oder „Verurteilungsbegleiter“.

Der Pflichtverteidiger erhält für seine Tätigkeit eine gesetzlich festgeschriebene Vergütung nach dem RVG. Der Wahlverteidiger kann seine Vergütung mit dem Beschuldigten innerhalb bestimmter Grenzen frei vereinbaren oder nach den Regeln des RVG abrechnen. Für ihn sieht das RVG Gebührenrahmen vor, deren Höhe die Pflichtverteidigervergütung übersteigt.

Ist der Pflichtverteidiger ein Verteidiger 2ter Klasse?

Nein!

Der Pflichtverteidiger vertritt die Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren nach den gleichen Grundsätzen und Regeln, die auch für einen gewählten Verteidiger gelten. Er unterliegt nicht der Weisungsbefugnis des Gerichts, das ihn bestellt hat, oder des Staates, der seine Vergütung bezahlt. Engagierte Pflichtverteidiger werden den Beschuldigten mit demselben Eifer verteidigen wie einen Wahlmandanten.