Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. Kenntnis von einer Straftat kann sie aufgrund einer Strafanzeige erhalten, die bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erstattet werden kann (§ 158 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibehörden können aber auch „von Amts wegen“ tätig werden und ein Ermittlungsverfahren einleiten, nämlich dann, wenn sie durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einer Straftat erhalten.
Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO).
Solange sich die Ermittlungen "gegen Unbekannt" richten, werden die Akten bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen "UJs" geführt; man spricht deshalb von "UJs-Sachen". Sobald ein Tatverdächtiger ermittelt ist, richtet sich der Verdacht gegen ihn, er wird zum Beschuldigten. Diese Verfahren werden unter einem "Js-Aktenzeichen" bearbeitet.
Das Ermittlungsverfahren endet mit der Erhebung der Anklage oder der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 StPO).